Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Sie möchten auf die Nutzung einer Wärmepumpe umsteigen, eine neue Klimaanlage, einen Stromspeicher oder eine Wallbox für Ihr Elektroauto installieren? Für all diese Geräte ist der §14a des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) relevant. Er regelt, dass neu errichtete Verbrauchseinrichtungen vom Netzbetreiber steuerbar sein müssen. Worum geht es bei der Neuregelung?
Auf dem Weg zur Klimaneutralität braucht es eine rasche Elektrifizierung des Verkehrs- und des Wärmesektors. Um dies zu erreichen, will die Bundesregierung, dass mehr Elektroautos auf den Straßen fahren und mehr Wärmepumpen genutzt werden. Bis 2030 soll die Zahl der E-Autos von aktuell gut einer Million auf 15 Millionen anwachsen, bei den Wärmepumpen sollen dann sechs Millionen dieser Heizungen in den Privathaushalten für wohlige Wärme sorgen.
Was gut für die Umwelt ist, könnte für die Stromnetze problematisch werden. Denn der höhere Stromverbrauch, den die vielen neuen Verbraucher verursachen, könnte die Niederspannungsnetze, an die sie angeschlossen sind, an ihre Grenzen bringen. In der Regel sind diese nicht auf Lastspitzen ausgelegt, die bei gleichzeitigem Strombezug von Wallboxen, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Stromspeichern auftreten könnten. Um auch in Zukunft leistungsstarke Verbrauchseinrichtungen ohne große Wartezeit ans Netz anzuschließen, muss eine versorgungssichere Einbindung sichergestellt werden. Deshalb regelt §14a für neu errichtete Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, dass sie vom Netzbetreiber steuerbar sein müssen.
Um die Stromnetze zu schützen, kann die Leistung Ihrer Verbrauchseinrichtungen kurzzeitig angepasst werden. Keine Sorge: Ihr normaler Haushaltsbedarf ist sicher - eine Mindestleistung ist immer gewährleistet und eine komplette Abschaltung findet nicht statt.
Folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW gehören dazu:
Ihre Geräte werden nicht vollständig vom Netz getrennt, weil jeder Verbrauchseinrichtung in Ihrem Haushalt ein Mindestleistungsbezug von 4,2 kW garantiert ist. Für Ihr Elektroauto bedeutet das, dass es sich trotz der Regulierung der Stromabgabe laden lässt, wenn auch in vermindertem Tempo. Die Wärmepumpe sorgt ebenso während einer temporären Netzinstabilität weiter für Wärme. Und auch der normale Haushaltsstrom, den Sie zum Beispiel fürs Wäschewaschen oder die Beleuchtung brauchen, bleibt von der Regelung unberührt.
Nutzen Sie eine Wärmepumpe, Wallbox, einen Stromspeicher oder eine Klimaanlage, die schon vor dem 1. Januar 2024 in Ihrem Haushalt installiert wurden, dann ändert sich erst einmal nichts.
Der Grund: Für bestehende Anlagen hat die Bundesnetzagentur Übergangsfristen mindestens bis zum 31. Dezember 2028 gesetzt.
Dafür, dass Ihre Geräte netzorientiert steuerbar sind, kommen Sie in den Genuss eines reduzierten Netzentgelts. Wegen unterschiedlicher Anschluss- und Verbrauchssituationen können Sie zunächst zwischen zwei Modulen wählen, ab 01.04.2025 gibt es dann eine dritte Variante. Während Sie beim ersten Modul eine jährliche pauschale Vergütung erhalten, sinkt Ihr Netzentgelt beim zweiten prozentual. Bei der dritten Option, das sich mit dem ersten Modul kombinieren lässt, reduzieren sich die Netzentgelte für zeitliche Verbrauchsverschiebungen.
Gemeinsame oder getrennte Messung
Die pauschale Reduzierung Ihres Netzentgeltes liegt im Netzgebiet des Regionalwerks Bodensee zwischen 110 und 190 Euro brutto im Jahr und wird auf der Jahresrechnung ausgewiesen.
Ab April 2025 können Sie zusätzlich das Modul 3 (zeitvariables Netzentgelt) wählen.
Getrennte Messung
Eine Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitpreises um 60% ist dann möglich, wenn Ihre Verbrauchseinrichtung an einem spearaten Zählpunkt angeschlossen ist.
Zusatzoption zu Modul 1
Ab April 2025 bekommen Sie einen weiteren Anreiz, Lastspitzen im Netz zu reduzieren. Ihr Netzbetreiber wird dazu tageszeitabhängige Netzentgelte festsetzen. Diese sinken, wenn Sie Ihre Stromverbräuche zum Beispiel von mittags auf spätabends verlagern.
Ist Ihr laufendes Gerät bis Ende 2023 installiert worden, dann ändert sich erst einmal nichts. Es gilt bis zum 31. Dezember 2028 Bestandsschutz. Sie müssen nichts tun, können aber freiwillig in die neuen Abrechnungsmodule des §14a wechseln. Voraussetzung ist, dass Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt. Melden Sie sich dazu bei Ihrem Installateur der Ihr Gerät prüft und es beim Netzbetreiber anmeldet. So wechseln Sie in die neue Rechtslage und können die niedrigeren Netzentgelte nutzen.
Wichtig: Nach dem Umstieg können Sie nicht mehr zurück wechseln.
Ihre Verbrauchseinrichtung ist teilnahmeberechtigt, Sie haben aber noch keine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber? Wenn Ihre Anlage bereits unterbrochen werden kann, etwa durch eine Schaltuhr, können Sie das Gerät unverändert bis zum 31. 12.2028 weiternutzen oder freiwillig zu den neuen Regeln des §14a wechseln. Dafür meldet Ihr Installateur das Gerät einfach an.
Der Strombezug Ihrer Anlage kann nicht unterbrochen werden durch eine Schaltuhr? Dann bleiben Sie dauerhaft von den neuen Regeln des §14a ausgeschlossen. Sie können jedoch freiwillig eine Vereinbarung über eine netzdienliche Steuerung mit dem Netzbetreiber treffen.
Nachtspeicherheizungen sind von den Regelungen des § 14a EnWG ausgenommen. Haben Sie eine bestehende freiwillige Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber, bleibt diese dauerhaft bestehen. Ein Wechsel in die neuen Regeln des §14a ist jedoch nicht möglich.
Die Regelungen der Bundesnetzagentur gelten seit dem 1. Januar 2024. Hier können Sie die Regelung nachlesen:
www.bundesnetzagentur.de
Bestandsanlagen, bei denen keine Vereinbarung zur Steuerung mit dem Netzbetreiber geschlossen wurde, sind dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Allerdings können Sie sich freiwillig mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung über netzdienliches Verhalten abschließen.
Erhalten Sie für Ihre Anlage bereits eine Netzentgeltreduzierung von ihrem Netzbetreiber, dann gelten Ihre aktuellen Vereinbarungen übergangsweise bis 31. Dezember 2028. Danach sollen die neuen Regelungen gelten.
Nein, bei Haushaltsstrom sind Drosselungen nicht zulässig.
Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind gleichranging. Beispielsweise werden Wallboxen nicht vor Wärmepumpen reduziert, auch wenn die Auswirkungen, insbesondere im Winter, unterschiedlich sein können. Es kommt auch nicht darauf an, ob diese über einen eigenen Zähler verfügen.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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