Preisblätter
Die Entgelte für den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz der Regionalwerk Bodensee Netze GmbH
sind im Preisblatt für die Netznutzung aufgeführt. Dort sind auch die Preise für die Messung und Abrechnung und für die Datenbereitstellung zu finden.
Das Preisblatt gilt vorbehaltlich der Rechtmäßigkeit dieser Entgelte.
Preisübersicht Netznutzung Strom 2021
Preisübersicht Netznutzung Strom 2020
Preisübersicht Netznutzung Strom 2019
Preisübersicht Netznutzung Strom 2018
Preisübersicht Netznutzung Strom 2017
Preisübersicht Netznutzung Strom 2016
Preisübersicht Netznutzung Strom 2015
Preisübersicht Netznutzung Strom 2014
Preisübersicht Netznutzung Strom 2013
Preisübersicht Netznutzung Strom 2012
Referenzpreisblatt zur Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte 2018 nach §18 Abs.2 StromNEV
Sonstige Preise und Entgelte der Stromversorgung (für den Netzanschluss):
Ergänzende Bestimmungen zur NAV ab 1.1.2021
Archiv:
Ergänzende Bestimmungen zur NAV ab 1.7.2020
Zuschläge zur Netznutzung aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes:
Gemäß § 4 Absatz 1 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes wird der Einspeisung von KWK-Strom eine bestimmte gesetzlich festgelegte Vergütung zugeordnet. Die Belastungen aus diesem Gesetz werden bundeseinheitlich verteilt. Es wird Übertragungsnetzbetreibern nach einem juristisch geprüften und anerkannten Verfahren ein Jahreswert für den KWK-Aufschlag zugeteilt, der über die Verteilnetzbetreiber von den Verbrauchen eingezogen und an die Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet wird.
Für das Jahr 2013 gelten folgende Werte:
Kundengruppe / Verbraucherzone | Aufschlag(Ct/kWh) |
A: alle Kunden, Verbrauchszone bis 100.000 kWh/a | 0,126 |
B: alle Kunden mit Ausnahme von C, Verbrauchszone größer 100.000 kWh | 0,060 |
C: produzierendes Gewerbe mit Stromkostenanteil größer 4%,Verbrauchszone größer 100.000 kWh | 0,025 |
Diese Aufschläge zuzüglich Umsatzsteuer werden im Rahmen der Netzentgeltabrechnung erhoben.
Messstellenbetreiber
Das zum 02.09.2016 in Kraft getretene Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt ab dem Jahr 2017 die
Ausstattung der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen (mMe) und
intelligenten Messsystemen (iMSys) durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber.
Für den Einbau gelten die vorgeschriebenen Preisobergrenzen gemäß §§ 30-31 MsbG, die sich am
Jahresverbrauch bzw. der installierten Leistung für dezentrale Erzeugungsanlage orientieren.
Preisblatt für den grundzuständigen Messstellenbetreiber