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Energy Sharing in der Nachbarschaft

Solarstrom gemeinsam nutzen

Seit dem 1. Juni 2026 können Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ihren Strom unter den Voraussetzungen des § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) über das öffentliche Stromnetz mit anderen Verbrauchern teilen. So kann beispielsweise überschüssiger Strom aus einer Photovoltaikanlage einem oder mehreren Haushalten in der Region zur Verfügung gestellt werden – ohne zusätzliche Stromleitungen zwischen den beteiligten Gebäuden. Anlagenbetreiber und Abnehmer vereinbaren miteinander, wie der Strom aufgeteilt wird und ob dafür ein Entgelt gezahlt wird.
 
Gut zu wissen: Energy Sharing deckt den Strombedarf eines teilnehmenden Haushalts in der Regel nicht vollständig. Für Zeiten, in denen die Erzeugungsanlage nicht genügend Strom liefert, wird deshalb weiterhin ein Stromliefervertrag für die Reststromversorgung benötigt. 

Ob ein bestehender Stromliefervertrag unverändert weitergeführt werden kann, hängt davon ab, ob der jeweilige Lieferant die für Energy Sharing erforderliche Abwicklung unterstützt.

Wo ist Energy Sharing möglich

  • Seit 1. Juni 2026 innerhalb desselben Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers.
  • Ab 1. Juni 2028 zusätzlich mit einem direkt angrenzenden Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers innerhalb derselben Regelzone.

    Ob die Voraussetzungen für ein geplantes Energy Sharing erfüllt sind, sollte vorab geprüft werden. 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Damit Strom gemeinsam genutzt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Viertelstündliche Messung

    Erzeugung und Verbrauch müssen viertelstündlich erfasst werden. Bei Haushaltskunden ist dafür in der Regel ein intelligentes Messsystem, ein sogenannter Smart Meter, erforderlich. Dieser kann hier beantragt werden: Smart Meter einrichten 
     

  • Vertragliche Vereinbarungen

    Zwischen Anlagenbetreiber und Abnehmer sind ein Stromliefervertrag sowie eine Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung erforderlich.
    Darin wird geregelt:
    - wie der erzeugte Strom aufgeteilt wird,
    - welcher Stromanteil dem jeweiligen Teilnehmer zugeordnet wird und
    - ob und in welcher Höhe ein Entgelt je Kilowattstunde vereinbart wird.
     

  • Reststromversorgung

    Die Sharing-Abnehmer benötigen weiterhin einen Stromliefervertrag für den Strombedarf, der nicht durch die gemeinsam genutzte Erzeugungsanlage gedeckt wird. 
    Der Reststromlieferant kann grundsätzlich frei gewählt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der jeweilige Lieferant die für das konkrete Energy-Sharing-Modell notwendige energiewirtschaftliche Abwicklung unterstützt.
     

  • Direktvermarktung

    Die Erzeugungsanlage muss für Energy Sharing in die entsprechende energiewirtschaftliche Vermarktung eingebunden sein. 
    Eine klassische EEG-Einspeisevergütung ist mit Energy Sharing nicht ohne Weiteres kombinierbar. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann jedoch eine Direktvermarktung mit Marktprämie möglich sein.
     

  • Nutzung des öffentlichen Stromnetzes

    Der gemeinsam genutzte Strom wird über das bestehende öffentliche Stromnetz transportiert. Zusätzliche Stromleitungen zwischen den beteiligten Gebäuden sind daher grundsätzlich nicht erforderlich.
    Da das öffentliche Netz genutzt wird, fallen grundsätzlich weiterhin die jeweils geltenden Netzentgelte, Umlagen und weiteren Preisbestandteile an.
    Je nach Ausgestaltung können darüber hinaus Kosten beispielsweise für Messstellenbetrieb, Direktvermarktung oder einen Energy-Sharing-Dienstleister entstehen.
     

  • Steuerliche Behandlung
    Je nach Ausgestaltung des Energy Sharing können umsatz-, einkommens- und stromsteuerliche Fragen relevant sein. Ob Steuerbefreiungen oder Vereinfachungen greifen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
    Für eine individuelle steuerliche Bewertung empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater beziehungsweise bei stromsteuerlichen Fragen durch die zuständigen Stellen.

 

Welche Rolle spielt das Regionalwerk Bodensee beim Energy Sharing?

Energy Sharing ist in Deutschland nach § 42c EnWG grundsätzlich möglich. Die praktische Umsetzung setzt jedoch voraus, dass alle technischen, vertraglichen und bilanziellen Anforderungen erfüllt sind.

Aktuell bietet das Regionalwerk Bodensee Energy Sharing nicht als eigenes Produkt oder als eigene Dienstleistung an. Das bedeutet: Eine Abrechnung oder eigenständige Abwicklung von Energy Sharing durch das Regionalwerk Bodensee wird derzeit nicht angeboten. Für ein Energy-Sharing-Angebot müssen Messdaten, bilanzielle Zuordnung und Abrechnung zuverlässig, automatisiert und rechtlich konform zusammenspielen. Ziel ist ein reibungsloser Austausch zwischen allen beteiligten Marktrollen – von der Verarbeitung der Messdaten bis hin zur Abrechnung. Diese Anforderungen prüfen wir sorgfältig, um auch bei möglichen zukünftigen Angeboten unseren Qualitätsanspruch an Produkte und Kundenservice sicherzustellen.

Die Organisation einer Energy-Sharing-Gemeinschaft liegt bei den Sharing-Beteiligten selbst beziehungsweise bei der Betreiberin oder dem Betreiber der Erzeugungs- oder Energiespeicheranlage. Für administrative, datenseitige und kaufmännische Aufgaben kann zusätzlich ein spezialisierter Marktpartner oder Dienstleister eingebunden werden.
Wichtig zu wissen: Stromlieferanten sind nach Aussage der Bundesnetzagentur nicht verpflichtet, Energy-Sharing-Dienstleistungen oder eine entsprechende Belieferung beziehungsweise Abrechnung anzubieten. Ob und in welcher Form das Regionalwerk Bodensee künftig ein Angebot rund um Energy Sharing bereitstellt, prüfen wir fortlaufend.
Über aktuelle Entwicklungen zum Energy Sharing halten wir Sie auf dieser Seite auf dem Laufenden.

Weitere Informationen

Bei der Bundesnetzagentur finden Sie weitere Informationen zum Energy Sharing:
www.bundesnetzagentur.de
 

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Kevin Sailer
Produktmanager
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