Umlagenbefreiung für Wärmepumpen
Wer eine Wärmepumpe betreibt, heizt sein Zuhause klimafreundlich. Der Staat unterstützt diesen Beitrag zur Energiewende, indem er die Besitzer von zwei staatlich festgelegten Umlagen Ihres Wärmepumpen-Strompreis befreit: der KWKG- und der Offshore-Netzumlage. Geregelt ist diese sogenannte Privilegierung im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in § 22. Beide Umlagen liegen im Jahr 2025 zusammen bei 1,3 Cent pro Kilowattstunde (inkl. Umsatzsteuer).
Die Umlage-Befreiung gilt für alle Wärmepumpen, neue und alte Geräte, und unabhängig von der Effizienz. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie bei der Privilegierung des Strompreises für Ihre Wärmepumpe nach § 22 EnFG berücktsicht werden:
Neben den reduzierten Umlagen zahlen Wärmepumpen-Besitzer nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) weniger Netzentgelt. Denn die Wärmepumpe gilt als steuerbare Verbrauchseinrichtung. Die positive Folge: eine weitere Senkung der Stromkosten. Auch mit nur einem Zähler und normalem Haushaltsstrom können Sie sparen und erhalten eine Pauschale von bis zu 190 € im Jahr. Mit einem zweiten Zähler haben Sie die Möglichkeit das Netzentgelt auf 40 % zu reduzieren.
Um Ihnen die Umlagenreduzierung weiterreichen zu können, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen nach § 22 EnFG erfüllt werden.
1Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014)“.
2Rückforderungs-Anspruch. Es bestehen keine offenen Rückforderungs-Ansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.
Sobald sich Veränderungen ergeben und Sie dadurch nicht mehr die Voraussetzungen erfüllen, sind Sie zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet. Dabei ist auch der Zeitpunkt der Veränderungen zu benennen.
Sobald die beihilferechtliche Genehmigung erfolgt ist, Sie weiterhin alle Voraussetzungen für die Privilegierung erfüllen und der Netzbetreiber die betreffenden Umlagen bei uns nicht mehr abrechnet, geben wir die reduzierten Netzentgelte weiter.
Es gilt der 31.03. des folgenden Kalenderjahres als Frist zur Anmeldung, um eine hundertprozentige Umlagen-Privilegierung zu erhalten. Haben Sie diese Frist verpasst, so erhöhen sich die Umlagen. Liegt bis zur jeweiligen Frist keine Meldung beim Lieferanten vor, die fristgerecht an den Netzbetreiber übermittelt und von diesem bestätigt wurde, besteht kein Anspruch auf die Privilegierung des Vorjahres.
Die Offshore-Netzumlage ist seit 2013 ein Bestandteil des Strompreises für Letztverbrauche. Die Umlage wurde wegen möglicher Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks eingeführt, die für mögliche Verzögerungen bei Anbindung an das Stromnetz an Land zu zahlen sind. Seit 2019 enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen. Um weitere Anreize für eine erfolgreiche Wärmewende zu setzen, hat die Bundesregierung die Offshore-Netzumlage für Wärmepumpenstrom reduziert.
KWK steht für Kraft-Wärme-Kopplung. KWK-Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme, wodurch Brennstoff eingespart und klimaschädliche Emissionen gemindert werden können. KWK-Anlagenbetreiber erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden gemäß dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf die Verbraucher umgelegt. Um weitere Anreize für eine erfolgreiche Wärmewende zu setzen, hat die Bundesregierung die KWK-Umlage für Wärmepumpenstrom reduziert.
Wir erhalten Ihre Anfrage und prüfen diese für Sie. Im Falle einer Anmeldung sowie dem Vorliegen der EU-beihilferechtlichen Genehmigung übermitteln wir Ihre Anmeldung fristgerecht an Ihren Netzbetreiber. Liegt uns dessen Bestätigung vor, erhalten sie die reduzierten Netzentgelte.
Bei Abmeldung informieren wir den Netzbetreiber direkt, damit Ihnen die reduzierten Netzentgelte nur solange übermittelt werden, wie die Voraussetzungen erfüllt wurden. Die Abmeldung erfolgt entsprechend nur, wenn die EU-beihilferechtliche Genehmigung vorlag und Ihre Anlage zuvor angemeldet wurde.