Absperrventil an einer Gasleitung

Aktuelle Informationen zur Gasversorgung

Informationen zur Lage der Gasversorgung in Deutschland

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Gaspreisbremse, Dezember Soforthilfe sowie zur Gasspeicherumlage.

Gaspreisbremse

So funktioniert die Gaspreisbremse: Erklär-Video

Die Bundesregierung hat im Dezember 2022 die Einführung einer Gaspreisbremse beschlossen, um die stark gestiegenen Energiepreise für Haushalte und Unternehmen abzufedern. Die Umsetzung ist für den 1. März 2023 vorgesehen, wobei es für die Monate Januar und Februar 2023 eine rückwirkende Entlastung für Bürgerinnnen und Bürger sowie kleinere und mittlere Unternehmen geben wird.  

12 Cent für 80 Prozent

Bei privaten Haushalten und kleineren Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen gilt: Der Staat übernimmt für 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs aus September 2022 den Anteil am Preis, der oberhalb der Preisbremsen liegt. Für Gas liegt dieser bei 12 Cent/kWh (brutto). Der Bund gleicht dabei den Differenzbetrag zum vertraglich vereinbarten Preis aus. Für die verbliebenen 20% des Verbrauchs zahlen Sie den mit uns vereinbarten Preis. 

Die Maßnahmen im Überblick: 

Privathaushalte und kleinere Unternehmen

  • der Gas-Bruttopreis wird bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt

  • dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs aus September 2022

  • für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Preis

  • die Deckelung wird ab 1.1.2023 bis zunächst 31.12.2023 gelten

Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh und registrierender Leistungsmessung

  • der Gas-Nettopreis wird bei 7 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt
  • dies gilt für ein Grundkontingent bis zu 70 Prozent des im Vorjahr gemessenen Jahresverbrauchs 
  • verbrauchen sie mehr, zahlen auch sie den regulären Marktpreis
  • Laufzeit der Deckelung wird ab 1.1.2023 bis zunächst 31.12.2023 sein


Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:
www.bundesregierung.de

Wie die Gaspreisbremse in den Abschlägen unserer Kunden berücksichtigt wird:
>> FAQ zur Berechnung der aktuellen Abschlagszahlungen

Dezemberhilfe Gas

Mit einer Einmalzahlung für Gaskunden sollen im Dezember 2022 die Verbraucher in Deutschland von hohen Energiepreisen entlastet werden. Berechnet wird die Sonderzahlung auf Basis alter Abschläge. 

Wer erhält die Einmalzahlung – und wie?
Profitieren sollen von der Soforthilfe private Gaskunden sowie kleinere Betriebe – als Kunden eines Energieversorgers oder als Mieter, die ihren Gasverbrauch über die Nebenkostenabrechnung bezahlen. 

  • Kunden von Energieversorgern
    Für Gaskunden, die direkte Verträge mit Versorgern haben, entfällt im Dezember die  Abschlagszahlung. Die Höhe der Entlastung wird auf der Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs und dem für Dezember 2022 vereinbarten Preis errechnet, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei den übrigen Preiselementen. 

  • Mieter
    Mieter, die das Gas über die Nebenkosten bezahlen, erhalten vom Vermieter die staatliche Gutschrift über die Betriebskostenrechnung für 2022.

  • Vermieter
    Vermieter können den Betrag direkt an ihre Mieter überweisen oder in der nächsten Nebenkostenabrechnung abziehen.


Dezember-Abschlag zum 31.12.2022 wird nicht abgebucht
Unsere Kundinnen und Kunden werden selbstverständlich von der einmaligen finanziellen Soforthilfe im Dezember profitieren. Wir buchen den Dezember-Abschlag zum 31.12.2022 nicht ab. Wenn Sie Ihre Abschläge per Überweisung oder Dauerauftrag zahlen, können Sie die Abschlagszahlung im Dezember einmalig aussetzen. Falls der Abschlag doch gezahlt wird, entsteht Ihnen kein Nachteil, wir verrechnen den Betrag dann ganz einfach mit der nächsten Jahresrechnung. Die Finanzierung der Soforthilfe Dezember übernimmt der Staat.

Berechnung:

Anhand von einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, der den September 2022 umfasst, multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen, zwischen Letztverbraucher und Erdgaslieferanten vereinbarten Arbeitspreis, ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises.

Soforthilfe = (1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs (Stand September 2022) x Bruttoarbeitspreis Dezember 2022) + 1/12 des Brutto-Grundpreises (Stand Dezember 2022)

Notfallplan Gas

Der „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ soll eine sichere Gasversorgung gewährleisten. Er kennt drei Stufen, je nachdem, wie deutlich der Eingriff des Staates ist.

1. Frühwarnstufe – ausgerufen am 30.03.2022
Die Gasversorger und die Betreiber der Gasleitungen werden verpflichtet, regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einzuschätzen. Noch greift der Staat aber nicht ein. Vielmehr ergreifen Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten. 

2. Alarmstufe – ausgerufen am 23.06.2022
Grund für die Ausrufung der Alarmstufe ist die seit dem 14. Juni 2022 bestehende Kürzung der Gaslieferungen aus Russland und das weiterhin hohe Preiseniveau am Gasmarkt. Zwar sind die Gasspeicher mit 58 Prozent besser gefüllt als im Vorjahr. Doch sollten die russischen Gaslieferungen über die Nord Stream 1-Leitung weiterhin auf dem niedrigen Niveau von 40 Prozent verharren, ist ein Speicherstand von 90 Prozent bis Dezember kaum mehr ohne zusätzliche Maßnahmen leistbar.

Durch das Ausrufen der Alarmstufe sollen schon jetzt Maßnahmen ergriffen werden, um insbesondere im Winter die Versorgung sicherzustellen – zum Beispiel durch umfangreiche Sparmaßnahmen, die Reduktion von Stromerzeugung aus Gas etc. Privatkunden gelten nach dem Gesetz als „besonders geschützt“, für sie hat das Ausrufen der Alarmstufe zunächst keine unmittelbare Auswirkung. Aber auch private Haushalte sind dazu aufgerufen, Energie einzusparen.

3. Notfallstufe
Wenn die Maßnahmen der Frühwarn- oder der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. In diesem Fall liegt eine „außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage“, vor. Mit diesem Schritt kann die Bundesregierung im Rahmen des Energiesicherungsgesetzes schnell umfangreiche Verordnungen zum Einsatz, zur Verteilung, zum Transport und zur Einsparung von Energie erlassen.

Das Eintreten der einzelnen Krisenstufen ist abhängig vom Schweregrad der Störung, den erwarteten ökonomischen und technischen Auswirkungen und der Dringlichkeit der Störungsbeseitigung auf nationaler Ebene. Die Stufen müssen nicht nacheinander ausgerufen werden. Je nach Schweregrad kann auch sofort die Alarm- oder Notfallstufe festgestellt werden.

Weitere Informationen

Gasspeicherumlage

Die Gasspeicher dienen der Versorgungssicherheit. Im Winter wird deutlich mehr Gas benötigt, als importiert werden kann. Der Ausgleich erfolgt über die eingespeicherten Mengen. Wegen des kalten Winters 2021 waren die Speicher kaum noch gefüllt. Ziel ist es nun, die gesetzlich vorgegebenen Füllstände zu erreichen. Mit dieser Aufgabe ist die Trading Hub Europe beauftragt. Die Kosten für den Einkauf der erforderlichen Gasmengen werden über die Speicherumlage auf alle Kunden verteilt. Den Mindestwert der Speicherstände hat der Gesetzgeber genau festgelegt: zum 1. September 75 Prozent, zum 1. Oktober 85 Prozent und zum 1. November 95 Prozent.

Die Gasspeicherumlage liegt bei 0,059 Ct/kWh. Die Anpassung ist alle sechs Monate möglich. Es gibt für die erste Umlageperiode eine Ausnahme: Hier ist eine Anpassung bereits nach drei Monaten, also am 31.12.2022, möglich.